Entscheidungen zu § 65 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2004/03/31 KUVS-1748/6/2003

Rechtssatz: Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (VwGH vom 12.12.2001, Zahl: 200... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 31.03.2004

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