Entscheidungen zu § 63 Abs. 3 GewO 1994

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TE UVS Steiermark 1996/01/16 30.4-98/95

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mitteilung der Wirtschaftskammer Steiermark vom 14.10.1994 wurde das Gewerbeamt des Magistrates Graz darauf hingewiesen, in der Zeitung Die Woche - Graz aktiv vom 12.10.1994 sei von einer Firma N. eine Ankünd... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.01.1996

RS UVS Steiermark 1996/01/16 30.4-98/95

Rechtssatz: Da gemäß § 63 Abs 3 GewO für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts - somit auch für eingetragene Kommandit- und Erwerbsgesellschaften - die Bestimmungen des Abs 1 leg cit sinngemäß gelten, ist es zulässig, wenn sie - im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen - Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwenden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verw... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.01.1996

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