Entscheidungen zu § 63 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1998/11/10 KUVS-1032/3/98

Rechtssatz: Durch das Anbringen des Firmenstempels mit der Aufschrift "Zielpunkt" am behördlichen Revisionsbericht wurde dieser Stempel im Geschäftsverkehr benutzt; da im verwendeten Firmenstempel nicht die Geschäftsbezeichnung der im Firmenbuch eingetragenen GesmbH aufscheint, liegt ein Verstoß gegen die Gebotsnorm des § 63 Gewerbeordnung 1994 vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.11.1998

RS UVS Kärnten 1993/08/24 KUVS-763/3/93

Rechtssatz: Wird auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens es unterlassen, an der Betriebsstätte neben dem Namen des Gewerbetreibenden eine dem Gegenstand des Gewerbes entsprechende Geschäftsbezeichnung, in gut sichtbarer Schrift, anzubringen, hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.08.1993

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