Entscheidungen zu § 59 Abs. 1 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2007/07/11 2007/25/0070-3

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden Herrn L. folgende Sachverhalte zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft:   Sie haben am 29.04.2006 von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr im Standort D. Nr 8, Gasthof "T. im Rahmen einer Werbeveranstaltung mit Gewinnversprechen, Haushaltsartikel, wie Geschirr, Bettwäsche und Magnetmatten zum Verkauf angeboten und Magnetmatten verkauft, 1. obwohl die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen an anderen Orten als in jenen in § 59 Abs 1 Z 1 ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 11.07.2007

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