Entscheidungen zu § 58 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Vorarlberg 1996/05/17 1-0842/95

Rechtssatz: Die Ausnahme von der Gewerbeordnung nach §2 Abs1 Z18 gilt nicht für die Tätigkeiten, mit denen der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vermittelt wird (vgl. VwSlg. 10094/A und VwGH 9.9.1986, Zl. 85/04/0193). Die Frage, ob ein Verkauf im eigenen Namen oder die Vermittlung eines Kaufvertrages für einen Dritten stattgefunden hat, ist demnach von Bedeutung. Weiters kann eine Übertretung des §368 Z6 in Verbindung mit §58 GewO nur der Händler selbst bzw... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 17.05.1996

RS UVS Vorarlberg 1995/03/21 1-0078/95

Rechtssatz: Beim Sammeln von Bestellungen von Druckwerken von Haus zu Haus durch Handlungsreisende ohne Legitimation reicht bei der Angabe der Tatzeit die Angabe der Tattages allein nicht aus. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.03.1995

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