Entscheidungen zu § 57 Abs. 1 GewO 1994

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RS UVS Tirol 2000/08/29 1999/18/195-1

Rechtssatz: Im Rahmen des freien Warenverkehrs (Art 9-37 EGV) - der Berufungswerber ist laut Reisegewerbekarte des Gewerbeamtes der Stadt Memmingen, unter anderem zum Feilbieten von Textilien berechtigt ? benötigen Händler und Erzeuger für Verkaufstätigkeiten in Österreich keine Anerkennung bzw. Gleichhaltung (EWR-Anpassungsbestimmungen §§ 373a ? 373i GewO), solange die keine Niederlassung in Österreich begründen. Allerdings sind die Vorschriften über das Feilbieten im Umherziehen und das ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 29.08.2000

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