Entscheidungen zu § 53a Abs. 2 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 1993/06/21 VwSen-220210/2/Kon/Fb

Rechtssatz: Tatbestand des Feilbietens im Umherziehen erfüllt, wenn die Käufer die Waren beim Beschuldigten nicht bestellt haben. Herabsetzung der Geldstrafe von 10.000 S auf 5.000 S wegen geringen Unrechtsgehaltes und geringem Unrechtsbewußtsein, wenn der Straftatbestand infolge einer Gesetzesänderung in absehbarer Zeit entfällt. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.06.1993

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