Entscheidungen zu § 53 Abs. 3 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Tirol 2007/06/15 2007/26/0792-5

Rechtssatz: Herr P. P. K., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat am 27.12.2006 um ca. 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Herr P. P. K. ist nicht im Besitz einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes, allerdings ist er Inhaber einer von der Stadt Delmenhorst ausgestellten Reisegewerbekarte, welche ihn unbefristet zum Feilbieten von Modeschmuck und alkoholfreien Getränken berechtigt. Nach der du... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 15.06.2007

RS UVS Kärnten 2002/04/19 KUVS-108/5/2002

Rechtssatz: Aus der Textierung des § 368 Z 7 iVm § 53 Abs 1 und 2 GewO ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Strafbestimmung nur denjenigen strafen will, der im Fall des Feilbietens im Umherziehen von Naturblumen den Original-Gewerbeschein nicht mitführt und auf Verlangen der behördlichen Organe nicht vorweist. Wenn der Beschuldigte Naturblumen (Schnittrosen) im Umherziehen feilbot, ist die Erstinstanz verhalten, diesen Tatvorwurf zur Last zu legen; gehört doch zu den Merkmalen des ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.04.2002

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