Entscheidungen zu § 51 Abs. 2 GewO 1994

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RS UVS Burgenland 1999/08/16 013/02/99025

Rechtssatz: Ein ungarischer Tischler (mit ungarischer aber ohne österreichischer Gewerbeberechtigung) braucht gewerberechtlich eine bescheidmäßige Gleichstellung mit Inländern gemäß § 51 Abs 2 GewO 1994, damit er von ihm in Ungarn hergestellte Zaunelemente auf einer österreichischen Baustelle montieren darf. Die Dauer der Montage ist irrelevant, weil jede gewerbliche Tätigkeit im Dienstleistungsbereich erfaßt ist. Ohne obgenannten Bescheid fehlt die erforderliche Bewilligung zur Ausübung e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 16.08.1999

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