Entscheidungen zu § 50 Abs. 1 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Salzburg 2005/12/02 4/10517/5-2005th

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. GesmbH (FN 115327 z) mit dem Betriebsstandort 1110 W., Csokorgasse 11, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest seit 18.11.2002 das Gewerbe für Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik in G., Obergäu 163, ausübt, ohne die Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde angezeigt zu haben.   Er habe dadurch eine Verwaltungs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 02.12.2005

RS UVS Salzburg 2005/12/02 4/10517/5-2005th

Rechtssatz: Für die Beurteilung einer weiteren Betriebsstätte ist das Gesamtbild entscheidend, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Hauptbetrieb und weitere Betriebsstätte darstellen. Es muss sich bei der weiteren Betriebsstätte auch nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung handeln und muss das Gewerbe auch nicht in seinem gesamten Umfang in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden. Es genügt die Durchführung von Teiltätigkeiten. Die Verricht... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 02.12.2005

RS UVS Oberösterreich 2002/01/16 VwSen-221803/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Nach dem gegenständlichen Tatvorwurf und vom Bw nicht bestritten, wurden am 21.5.2001 durch den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer der Fa. M W bestellten Außendienstmitarbeiter S vor dem Gemeindeamt in Oberneukirchen Wasseruntersuchungsproben zur Trinkwasseruntersuchung entgegengenommen und die Kosten der Untersuchung der entgegengenommenen Wasserproben in bar eingehoben. Eine Trinkwasseruntersuchung ist eine Dienstleistung und die Entgegennahme der entsprechenden Wasserunt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 16.01.2002

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