Entscheidungen zu § 41 Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/25 2000/04/0214

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortführung des - näher beschriebenen - Gastgewerbes (Espressostube) sowie des - näher beschriebenen - Handelsgewerbes der E durch die vom Handelsgericht Wien zum Masseverwalter bestellte beschwerdeführende Partei nicht gegeben seien und der Fortbetrieb dieser Gewerbe untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.02.2002

RS Vwgh 2002/2/25 2000/04/0214

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28;GewO 1994 §367 Z9;GewO 1994 §39;GewO 1994 §41 Abs4;
Rechtssatz: Erbringt der Masseverwalter den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht, wurde eine Nachsicht im Sinne des § 28 GewO 1994 nicht erteilt und auch die Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des § 41 Abs. 4 GewO 1994 nicht nachgesehen, darf das Fortbetriebsrecht erst aus... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.02.2002

RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0211

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)50/01 Gewerbeordnung
Norm: ABGB §7;GewO 1973 §41 Abs1;GewO 1973 §41 Abs4;
Rechtssatz: Das Ableben des gewerberechtlichen Geschäftsführers einer Personengesellschaft des Handelsrechtes stellt im System der Regelungen über die Fortbetriebsrechte keinen dem Ableben einer physischen Person, die Gewerbeinhaber war, analogen Fall dar. Europea... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1986

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