Entscheidungen zu § 4 Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/22 Ra 2017/04/0056

1 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach (belangte Behörde) vom 5. Dezember 2016 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe "Fleischer" der N GmbH zu verantworten, dass auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück seit April 2016, zumindest aber am 30. Mai 2016, Fahrzeuge von Mitarbeitern der N GmbH abgestellt worden seien, wodurch es zu einer Lärm- und Staubbelästigung komme, und damit eine weite... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.05.2019

RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2017/04/0056

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §4GewO 1994 §4 Abs4
Rechtssatz: § 4 GewO 1994 ist Teil jener Bestimmungen der Gewerbeordnung, die deren Geltungsbereich zum Gegenstand haben. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GewO 1994 sind "(d)ie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" unter anderem dann "nicht anzuwenden", wenn "lediglich" die Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer abgestellt werden. Damit wird eine Ausnahme vom... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.05.2019

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