Entscheidungen zu § 39 Abs. 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Salzburg 2007/08/30 4/10608/13-2007zi

Entscheidungsgründe: : 1.1.     Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:   ?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Franz S. Holzindustrie Gesellschaft mbH, welches nunmehr unter dem Namen S. Gebirgsholz GmbH geführt wird, gem. § 370 (1) GewO 1994 zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest ab 1.1.2004 das Sägewerk in A., auf den GPn 28/1; 29/1; 29/2; 30; 32; 33/1; 33/2 und 43/1 je KG A.-F., für welches gemäß §§ 74 (2) und 77 (1) mit Bescheid der... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 30.08.2007

RS UVS Salzburg 2007/08/30 4/10608/13-2007zi

Rechtssatz: Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das konsenslose Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Änderung (gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994) nur dann, wenn er (iS des  § 39 Abs 2 GewO 1994 ) in der Lage war, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und wenn er auch entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnisse besaß, um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können. Diese ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 30.08.2007

TE UVS Salzburg 2003/07/11 4/10351/4-2003th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J. KEG mit Sitz in T., H. 24, zu verantworten, dass diese Firma zumindest seit 22.10.2002 folgende Bescheidauflagen nicht erfüllt habe: Bescheid vom 14.10.1997, Zahl 2/152-1245/37-1997, Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Auflagenpunkt 2 nämlich eine Baumeisterbestätigung über die öl- bzw. flüssigkeitsdichte Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 11.07.2003

RS UVS Salzburg 2003/07/11 4/10351/4-2003th

Rechtssatz: Die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wird während der Konsumation des ihm als Arbeitnehmer zustehenden Urlaubes nicht unterbrochen. Der Beschuldigte bestätigte, dass er bis einschließlich 31.10.2002 bei der Gewerbeinhaberin in der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers aufrecht beschäftigt gewesen sei, gab aber an, seit 1.10.2002 nicht mehr im Betrieb tätig gewesen zu sein, da er seinen Resturlaub konsumiert habe. Seine Verantwortung als gewerbere... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 11.07.2003

RS UVS Oberösterreich 2000/10/03 VwSen-221660/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Wie aus dem zentralen Gewerberegister und aus dem Firmenbuch hervorgeht und von der belangten Behörde auch rechtsrichtig festgestellt wurde, übt die E Kunststofffenster P. V GesmbH & Co OHG (offene Handelsgesellschaft) mit dem Sitz und Standort in P das Tischlereigewerbe, beschränkt auf die Erzeugung von Kunststofffenster, seit 22.12.1982 aus. Mit diesem Tag wurde V als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Die E Kunststofffenster P. V GesmbH & Co OHG besteht aus... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.10.2000

RS UVS Oberösterreich 2000/08/22 VwSen-221706/2/Gf/Km

Rechtssatz: Gemäß § 367 Z5 iVm § 39 Abs.2 GewO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den in § 39 Abs.2 GewO festgelegten Voraussetzungen entspricht. Nach § 39 Abs.2 GewO muss der Geschäftsführer einer juristischen Person ua. entweder dem zur gesetzlichen Vertretung dieser juristischen Person berufenen Organ angehören oder deren mindestens zur H... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.08.2000

RS UVS Oberösterreich 1995/04/27 VwSen-500034/26/Kl/Rd

Rechtssatz: Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern das Güterbeförderungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz). Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter best... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.04.1995

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