Entscheidungen zu § 376 Abs. 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1993/05/04 KUVS-785/3/1993

Rechtssatz: Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so  bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.05.1993

RS UVS Oberösterreich 1991/08/22 VwSen-220007/8/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88; VwSlg 8511 A/1973 Rechtssatz: Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO nur auf Antrag, begründet keine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrens; Genehmigungspflicht für Farbspritzmaschinen sowohl nach GewO 1973 als auch nach GewO 1859. "Bevorzugte" Maschinen i.S.d. § 76 GewO. Amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes nach § 348 GewO. "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859 im Unterschied zur Auflage i.S. dieser Gese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.08.1991

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