Begründung: Der Beklagte betreibt eine Drogerie mit Reformhaus. Im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes hat er (ua) nachstehende Teegemische an Letztverbraucher verkauft: a) "Neuner's Kräutertee zur Unterstützung des Kreislaufes (zur Erhöhung des Blutdruckes) ... Zusammensetzung: Hb. Centaurii, Hb. Equiseti, Hb. Marubii albi, Fruct. Juniperi, Fol. Melissae, Flos. Tiliae, Rad. Enulae, Rad. Imperatoriae ... Nr. 20" (Beilage C). b) "Neuner's Kräutertee - Rheumatee ... Zusammensetzung: ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte GmbH hat am 15.6.1984 in einem 'DM-Drogerie Markt' im 3.Wiener Gemeindebezirk (u.a.) Merfen-Tinktur gefärbt und Baldrian-Essenz verkauft. Der klagende Verband sieht in diesem Verhalten eine Verletzung des sogenannten 'Apothekenvorbehalts' nach § 2 der Der klagende Verband sieht in diesem Verhalten eine Verletzung des sogenannten 'Apothekenvorbehalts' nach Paragraph 2, der 1. Abgrenzungsverordnung RGBl.1883/152 und damit zugleich einen Verstoß gegen § 1 ... mehr lesen...
Norm: 1.AbgrV 17.09.1883 RGBl 1883/152 allg GewO 1973 §374 Abs4 GewO 1973 § 374 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
Rechtssatz:
Die Verordnung vom 17.09.1883 RGBl 152 (1.AbgrV) gilt gemäß § 374 Abs 4 GewO 1973 bis zur Erlassung der in § 224 GewO vorgesehenden Verordnung auf Gesetzesstufe weiter. Die Verordnu... mehr lesen...