IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der SD, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. Mai 2017, WST1-EWR-397/001-2017, betreffend Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marihart als Einzelric... mehr lesen...