Entscheidungen zu § 37 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1973/11/21 1Ob199/73

Norm: ABGB §863 EIIABGB §1096 A1ABGB §1098 IIcGewO §37
Rechtssatz: War der Gebrauch eines Mietgegenstandes für Zwecke eines Erzeugungsbetriebes ( hier: Kleidermachergewerbe ) bedungen, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um eine stillschweigende Vertragsänderung auf Zustimmung zur Ausübung eines Handelsgewerbes ( hier: Herren- und Damenkonfektion ) annehmen zu können; die Duldung des teilweisen Verkaufs vom fremderzeugten Waren ist bei Be... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1973

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