Entscheidungen zu § 368 Abs. 7 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2008/01/23 2007/25/3440-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden Herrn Dr. H. folgende Sachverhalte zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft:   ?I Sie haben es als der Gewerbeinhaber zu verantworten, dass in dem von Ihnen in der Betriebsart ?Cafe? geführten Gastgewerbebetrieb ?XY? Standort 6370 Kitzbühel a) am 12. März 2007 Gästen der Aufenthalt bis 02.50 Uhr b) am 24. Juni 2007 Gästen der Aufenthalt bis 02.30 Uhr gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde bereits um 02.00 Uhr eingetreten war.   II Mit Besche... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 23.01.2008

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