Entscheidungen zu § 368 Abs. 1 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2005/04/06 2005/16/0474-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:   ?1. Sie haben in der Nacht vom 15.01. auf 16.01.2005 Ihren Gastgewerbebetrieb ?Pizzeria M. L.? in H. bis 04.30 Uhr morgens offen gehalten, obwohl Sie das Lokal laut Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes nur bis 02.00 Uhr offen halten dürfen.   2. Sie haben weiters in dieser Nacht Ihre Karaokeanlage betrieben, obwohl die von Ihnen diesbezüglich beantragte Betriebsanlagenänderung (Ihr Ansuchen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 06.04.2005

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