IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt1, vom 13.09.2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph ... mehr lesen...