Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 3.2.2021, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.4.2021, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Eine ordentliche ... mehr lesen...