Entscheidungen zu § 360 Abs. 3 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2006/12/13 2006/16/3395-1

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass mit 27.02.2003 die Gewerbeanmeldung der K. KEG mit Sitz in St. J. in Tirol für das Handelsgewerbe im Standort St. J. in Tirol, XY-Straße 56, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer M. K., geb am XY in A., türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in St. J. in Tirol, XY-Weg 14, zur Kenntnis genommen wurde.   Nach Erhebungen, ob die Nebenrechte der Handelsgewerbetreibenden nach § 154 Abs 1 GewO 1994 im Besonderen im Standort St. J. in Tirol, X... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 13.12.2006

TE UVS Steiermark 2006/05/12 43.14-17/2005

Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Ausübung des von Herrn Ing. F L betriebenen Gewerbes: Organisation von Veranstaltungen in D. Gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurde für die Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid eine Zwangsstrafe von ? 250,00 angedroht. Die belangte Behörde begründete ihre Maßnahme im Wesentlichen damit, Herrn Ing. F L sei die Berechtigung für das Organisieren von Veranstaltungen von der Bezirkshauptmannschaft ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 12.05.2006

RS UVS Steiermark 2006/05/12 43.14-17/2005

Rechtssatz: § 360 Abs 3 GewO sieht einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren vor. Ist eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO (Ausübung eines Gewerbes, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb zu schließen. Eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 12.05.2006

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