Norm: ZPO §190 C1GewO 1994 §360 Abs4
Rechtssatz: Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme der Gewerbebehörde gemäß § 360 Abs 4 GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht nicht entgegen. Schon mangels Endgültigkeit des Sachverhalts kann von einem bindend anzunehmenden Sachmangel oder Rechtsmangel nicht gesprochen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...