Begründung: Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand restliche S 1,226.616,-- s.A. für die Lieferung und Montage einer Spiellandschaft. Die Beklagten wendeten ein, die Zweitbeklagte sei nicht passiv klagslegitimiert, weil sie der Klägerin den Auftrag zur Lieferung der Spiellandschaft im Namen und auf Rechnung der Erstbeklagten erteilt habe. Aber auch die Erstbeklagte schulde der Klägerin nichts. Geschäftsgrundlage sei gewesen, daß die Spiellandschaft allen... mehr lesen...
Norm: ZPO §190 C1 GewO 1994 §360 Abs4 ZPO § 190 heute ZPO § 190 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 ZPO § 190 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2004 GewO 1994 § 360 heute ... mehr lesen...