IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- auf € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 10... mehr lesen...