IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.10.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anträge vom 01.10.2024 gem. § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, vom 06.09.2018, Zl. ***, mit welchem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb eines C Marktes im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 07.07.2018, ***, generalgenehmigten Gesamtanlage „B – Markt ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.11.2018 Norm: GewO 1994 §359b Abs1GewO 1994 §359b Abs2GewO 1994 §359b Abs3
Rechtssatz: Den Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO ein bloßes Anhörungsrecht zu. Bei Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß Abs 3 leg cit hat die Behörde auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Daraus lässt sich aber weder ein Anspruch auf Berück... mehr lesen...