Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09. April 2019, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, den BESCHLUSS 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung: 1. Aus dem vorge... mehr lesen...