Entscheidungen zu § 359 Abs. 1 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 2002/04/17 KUVS-1386/4/2001

Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO ergibt sich, dass diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände enthält. Die Umschreibung der Tat muss erkennen lassen, ob einem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Ist gegenständlich der Gewerbeinhaber  berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben und wur... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.04.2002

RS UVS Salzburg 1995/01/10 4/304/2-95th

Rechtssatz: Die Anordnung an den Betriebsanlageninhaber die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen (§ 359 Abs 1 GewO) stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die zum Inhalt hat, daß nach bescheid(projekts)gemäßer Errichtung der Betriebsanlage, die Behörde über diese Fertigstellung vom Inhaber informiert wird, um eventuelle Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. Diese Anzeigepflicht setzt somit die konsensgemäße Errichtung der Betriebsanlage voraus. Die der Anzeigepflicht nach § 359 Abs 1 GewO korrel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 10.01.1995

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