Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, Geschäftsführer, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch xxx, Unternehmensberater, xxx Gasse xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.8.2018, Zahl: xxx, mit welchem ein Antrag gemäß § 358 Abs. 1 GewO zurückgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx üb... mehr lesen...