Entscheidungen zu § 356 Abs. 1 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der J B GmbH, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.07.2018 betreffend Feststellung der Parteistellung, zu Recht erkannt: 1.      Es wird festgestellt, dass der J B GmbH, Istraße, H, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft D anhängigen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung u... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 06.12.2018

TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der J B GmbH, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.07.2018 betreffend Feststellung der Parteistellung, zu Recht erkannt: 1.      Es wird festgestellt, dass der J B GmbH, Istraße, H, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft D anhängigen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung u... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 06.12.2018

RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: GewO 1994 §356 Abs1AVG §41 Abs1AVG §42 Abs1
Rechtssatz: Aus der Formulierung des letzten Satzes des § 356 Abs 1 GewO 1994 kann geschlossen werden, dass die Kundmachung entweder durch Anschläge (benachbarte Häuser und Betriebsgrundstück) oder durch persönliche Verständigung sämtlicher Nachbarn zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber hat sich hier ausdrücklich auf den... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 06.12.2018

RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: AVG §41 Abs1AVG §42 Abs1GewO 1994 §356 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 356 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt im Gegensatz zur Z 4 leg cit nicht voraus, dass das Betriebsgrundstück bebaut ist. Da die Betriebsanlage (im Fall der Neugenehmigung) vor der Errichtung der Baulichkeiten auf dem Betriebsgrundstück zu genehmigen ist, zielt diese Kundmachungsform klar auch auf unbebaute... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 06.12.2018

RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-414-14/2018-R1

Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: AVG §41 Abs1AVG §42 Abs1GewO 1994 §356 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch ein Anschlag an einem ungenutzten bzw unbewohnten Objekt entfaltet eine Kundmachungswirkung gegenüber dem Eigentümer und allenfalls auch gegenüber Dritten. (hier: Zum Zeitpunkt der Kundmachung waren die Wände der Gebäude sowie die Dächer bereits errichtet. Es kann daher nicht mehr davon gesproche... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 06.12.2018

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