Entscheidungen zu § 346 Abs. 4 GewO 1994

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RS UVS Vorarlberg 1994/02/04 3-52-01/94

Rechtssatz: Aus der Bestimmung des §346 Abs4 GewO ergibt sich, daß der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Berufungsrecht nur gegen einen Bescheid zusteht, mit dem eine Nachsicht von dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, nicht jedoch gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von den fehlenden Zulassungsvoraussetzungen für eine Konzessionsprüfung erteilt worden ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 04.02.1994

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