Entscheidungen zu § 345 Abs. 3 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1993/03/08 KUVS-K2-1269/2/92

Rechtssatz: Da das Ausscheiden eines Geschäftsführers vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen ist, kommt in einem solchen Verfahren dem gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Parteistellung zu. Wird ein solcher Antrag durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. Das Ausscheiden des Geschäftsführers wird nicht erst durch die Anzeige bewirkt, sondern erfolgt bereits mit der Beendigung des der... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.03.1993

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