Entscheidungen zu § 345 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Tirol 2008/05/14 2008/22/1487-1

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Anzeige der Frau R. R. vom 19.11.2007 auf ?Erweiterung der Sperrstunde? (richtig: ?Erweiterung der Betriebszeit?) von derzeit 04.00 Uhr auf 06.00 Uhr gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin nicht zugestellt.   Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen: Wie in der Berufung ausgeführt (auch aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt si... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.05.2008

RS UVS Kärnten 2002/07/23 KUVS-K1-507-508/7/2002

Rechtssatz: Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2002

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