Entscheidungen zu § 345 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Uvs Erkenntnis 2010/10/14 35/10187/17-2010th

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 14.10.2010

TE UVS Tirol 2008/05/14 2008/22/1487-1

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Anzeige der Frau R. R. vom 19.11.2007 auf ?Erweiterung der Sperrstunde? (richtig: ?Erweiterung der Betriebszeit?) von derzeit 04.00 Uhr auf 06.00 Uhr gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin nicht zugestellt.   Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen: Wie in der Berufung ausgeführt (auch aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt si... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.05.2008

RS UVS Kärnten 2002/07/23 KUVS-K1-507-508/7/2002

Rechtssatz: Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2002

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