IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der O GmbH, Adresse, W, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 12.11.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 15.10.2014, Zl ****, betreffend Anzeige einer weiteren Betriebsstätte zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet... mehr lesen...