IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2026, ***, wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ wegen gerichtlicher Verurteilung sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne d... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.5.2026, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“ wegen gerichtlicher Verurteilung sowie Feststellung, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 34... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.09.2014 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §360 Abs1GewO 1994 GewO 1994 § 360 heute GewO 1994 § 360 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025 GewO 1994 § 360 gültig von 29.05.20... mehr lesen...