Entscheidungen zu § 336 Abs. 1 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 1996/02/06 20.7-1/95

Mit der am 17.01.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Beschwerde, anläßlich welcher die Beschwerdeführerin die Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde nannte, werden die von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 4.12.1994 im Lokal J. in Graz, R. 5, gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Dabei erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Schutz der persönlichen Freiheit gemäß Artikel 5 MRK und Unverletzlichke... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 06.02.1996

RS UVS Steiermark 1996/02/06 20.7-1/95

Rechtssatz: Die Maßnahmenbeschwerde war aus folgenden Gründen nach § 67 c AVG zurückzuweisen: Die Befugnis, im Falle einer Sperrstundenübertretung einzuschreiten, ergibt sich aus § 336 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, welche Bestimmung den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion eine Mitwirkungsverpflichtung an der Vollziehung der §§ 366 Abs 1 Z 1, 2, 3, § 367 Z 35, 50, 51 und § 368 Z 9 leg cit auferlegt. Die zuletzt genannte Bestimmung (§ 368 Z 9 GewO 1994) betri... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 06.02.1996

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