Entscheidungsgründe: Die Beklagte erzeugt in Linz Agrarchemikalien. Nach einer entsprechenden Vorankündigung veranstaltete sie erstmals am 14. April 1989 auf ihrem Werksgelände - und zwar sowohl auf dem Freigelände als auch in einer Halle - einen "Bauernmarkt". Schon während des Markttages vom 14. April 1989 kündigte sie in Flugblättern an, daß sie künftig diesen Bauernmarkt alle 14 Tage am Donnerstag von 12 bis 16 Uhr veranstalten werde. Der nächste Bauernmarkt fand dann schon ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §324 GewO 1973 §325 GewO 1973 § 324 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 324 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 GewO 1973 § 325 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/199... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §324 GewO 1973 § 324 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 324 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993
Rechtssatz:
Der Grundsatz, daß auf Märkten jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilbieten und verkaufen da... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §324 GewO 1973 § 324 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 324 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993
Rechtssatz:
Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des § 32... mehr lesen...