Entscheidungen zu § 32 Abs. 2 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2005/5/24 4Ob21/05z

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Entscheidung | OGH | 24.05.2005

RS OGH 2005/5/24 4Ob21/05z

Norm: GewO §32 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos). Entscheidungstexte 4 Ob 21/05z Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 21/05z European Case Law Id... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.05.2005

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