Begründung: Beide Parteien übernehmen zu entwickelnde Filme und Datenträger, die ihnen ihre Kunden in Auftragstaschen per Post zuschicken, leiten die Filme und Datenträger an den Ausarbeiter weiter und schicken die fertigen Fotos dann wiederum per Post an die Kunden. Im Gegensatz zur Klägerin verfügt die Beklagte nur über eine Gewerbeberechtigung für „Handelsgewerbe und Handelsagenten mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe", nicht jedoch über eine solche nach § 94 Z 20 G... mehr lesen...
Norm: GewO §32 Abs2 UWG §1 C2 UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.200... mehr lesen...