Norm: GewO §32 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos). Entscheidungstexte 4 Ob 21/05z Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 21/05z European Case Law Id... mehr lesen...