Entscheidungen zu § 286 Abs. 2 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2005/11/28 2005/22/3000-1

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Der Beschuldigte, Herr A. R., hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma I. Gesellschaft m.b.H., FN XY, und somit als gem. § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 Verantwortlicher zu vertreten, dass diese Firma am 02.09.2005 im Standort K., entgegen den Bestimmungen des § 4 Öffnungszeitengesetz 2003 iVm § 1 Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003 das Einzelhandelsg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 28.11.2005

RS UVS Oberösterreich 1995/06/30 VwSen-221246/2/Gu/Atz

Rechtssatz: Die Stadtgemeinde T. hat auf einem Formular nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgrund des Wortes Antiquitätenverkauf und den Text des Begleitschreibens im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 286 Abs.2 GewO 1994 einen Gelegenheitsmarkt bewilligt. Eine solche Kompetenz gelangte erst mit Wirksamwerden der Gewerberechtsnovelle 1992 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Früher war für die Verleihung eines Marktrechtes der Landeshaupt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.06.1995

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