Entscheidungen zu § 286 GewO 1994

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RS Uvs 2012/4/16 KUVS-K3-1959/5/2011

Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung60 Arbeitsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §2 Abs1 Z1 AZG §2 Abs1 Z2 AZG §2 Abs2 AZG §3 Abs1 AZG §3 Abs2 AZG §27 Abs1 GewO 1994 §286 GewO 1994 §287 AZG § 2 heute AZG § 2 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 16.04.2012

TE Uvs Erkenntnis 2010/10/14 35/10187/17-2010th

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 14.10.2010

TE UVS Salzburg 2006/01/31 4/10530/4-2006th

Der Spruch: des Straferkenntnisses zu Zahl 1/06/32252/2005/004 lautet: ?Sie haben am Sonntag den 6.3.2005 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf dem Gelände des Trabrennplatzes in Salzburg/Liefering, einen Flohmarkt ohne hiefür erforderliche behördliche Bewilligung abgehalten, obwohl das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten ist, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist.   S... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 31.01.2006

RS UVS Salzburg 2006/01/31 4/10530/4-2006th

Rechtssatz: Unbefugte Gewerbeausübung ist nach ständiger Judikatur des VwGH als fortgesetztes Delikt zu werten, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen. Dies trifft auch zu für Übertretungen gemäß § 287 Abs 1 GewO, nach dem der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 31.01.2006

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