Entscheidungen zu § 26 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2003/11/17 KUVS-K2-1297/17/2003

Rechtssatz: Der Ausschlussgrund des Konkurses stellt darauf ab, dass Personen, die sich wirtschaftlich als (besonders) unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung auszuschließen sind (VwGH 22.11.1994, Zahl: 94/04/0208, 0209). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist die Konkurseröffnung allein, wobei der in Rechtskraft erwachsene Konkurseröffnungsbeschluss die Behörde bindet. Es ist nicht Sache der Gewerbebehörde, den Gerichtsbeschluss auf seine Richtigkeit nachzuprüfen (VwGH 27. Mai ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.11.2003

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