Entscheidungen zu § 25 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 1995/04/27 VwSen-500034/26/Kl/Rd

Rechtssatz: Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern das Güterbeförderungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz). Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter best... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.04.1995

RS UVS Kärnten 1993/05/04 KUVS-785/3/1993

Rechtssatz: Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so  bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.05.1993

RS UVS Oberösterreich 1991/08/22 VwSen-220007/8/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88; VwSlg 8511 A/1973 Rechtssatz: Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO nur auf Antrag, begründet keine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrens; Genehmigungspflicht für Farbspritzmaschinen sowohl nach GewO 1973 als auch nach GewO 1859. "Bevorzugte" Maschinen i.S.d. § 76 GewO. Amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes nach § 348 GewO. "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859 im Unterschied zur Auflage i.S. dieser Gese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.08.1991

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