Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1997/10/15 KUVS-1350/7/97

Rechtssatz: Zur Ausübung des bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes des Berufsdetektives ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises im Sinn der Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverordnung erforderlich. Besitzt der Beschuldigte einen solchen Befähigungsnachweis nicht und veröffentlicht in der Zeitschrift "Kärntner Fundgrube" ein Inserat: "Detektivunternehmen * Manfred A * Beobachtungen, Ermittlungen und Personenschutz. Termine nach Vereinbarung. In B, C-Promenade, Tel. ....., Fax... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.10.1997

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