Entscheidungen zu § 213 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 95/04/0033

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer die (mit Ansuchen vom 22. März 1994 begehrte) Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe "Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln (§ 213 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994), eingeschränkt auf die Herstellung alkoholischer Planzenauszüge im Kaltverfahren von Brennesseln, Löwenzahn, Holunder, Bärlauch, Zinnkraut, Melisse, Salbei und Thuje, beschränkt auf den Standort Wien, ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.08.1997

RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0033

Index: 50/01 Gewerbeordnung50/02 Sonstiges Gewerberecht
Norm: GewO 1859 §15 Pkt14 BefNwV 1929;GewO 1994 §213 Abs1 Z1;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;GewO 1994 §28 Abs3;
Rechtssatz: Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Herstellung von Arzneimittel gem § 213 Abs 1 Z 1 GewO 1994 setzt auch für den Fall der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit dieses Gewerbes in Ansehung der Erbrin... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.08.1997

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