Entscheidungen zu § 21 Abs. 1 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1973/7/10 4Ob323/73

Norm: GewO 1859 §15 Abs1 Z1GewO 1859 §21 Abs1 litcUWG §1 C2
Rechtssatz: Die einschlägigen Bestimmungen der GewO (§ 15 Abs1 Z1, § 21 Abs1 litc) sind wertneutrale Normen, ihre Verletzung ist dann sittenwidrig, wenn dies dauernd und planmäßig geschieht, um damit im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (Hier vertreibt Gewerbetreibender Sexliteratur in Buchform ohne Befähigungsnachweis und gewerberechtliche Bef... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1973

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