Norm: GewO 1994 §2 Abs3 Z1UWG §1 C2
Rechtssatz: Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begren... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §2 Abs3 Z1UWG §1 C2
Rechtssatz: Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begren... mehr lesen...