Entscheidungen zu § 173a Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 99/04/0087

Mit erstbehördlichem Bescheid vom 23. Juli 1998 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche bereits das Gewerbe "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausübe, gegebenenfalls in ganz bestimmten Fällen auch das Gewerbe des Versicherungsagenten ausüben zu dürfen, gemäß § 173a Abs. 4 GewO 1994 keine Folge gegeben und die gleichzeitige Ausübung der genannten Gewerbe untersagt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Auf Grund der dagegen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.10.1999

RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0087

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §173a Abs4;GewO 1994 §339 Abs1;GewO 1994 §340 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 339 Abs 1 und § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Gewerbebehörde bereits anlässlich der Anmeldung eines Gewerbes die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes durch den Anmelder an dem betreffenden Standort, also im individuellen Fall, zu prüfen und darüber in dem zu erlassenden Beschei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.10.1999

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