Entscheidungen zu § 173 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1995/3/22 7Ob563/94

Norm: GewO 1994 §173
Rechtssatz: Die Vermittlung von Versicherungsverträgen und das Stellen von Versicherungsofferten ist dem Gewerbe der Versicherungsmakler vorbehalten. Diese sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten. Entscheidungstexte 7 Ob 563/94 Entscheidungstex... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.03.1995

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