IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2018, **** und ****, betreffend 2 Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.6.2018 Zl. ** wegen Nichtzurkenntnisnahme und Untersagung der Gewerbeanmeldung „Gärtner, eingeschränkt auf Schnitt, Pflege und Pflanzung von Fruchtgehölzen (Obstbaumpflege und Beerensträucherpflege)“ am Standort der Wohnadresse zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abge... mehr lesen...