Entscheidungsgründe: Die Klägerin besitzt eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes Kunststeinerzeuger gemäß § 94 Z 43 GewO 1973 und betreibt in Preßbaum einen Kunststeinerzeugungsbetrieb, in dessen Rahmen sie auch Grabsteine und Grabdenkmäler herstellt und verkauft. Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession zum Betrieb des Steinmetzmeistergewerbes und betreibt dieses in Tulln. Er beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern. Die Kläg... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §159 GewO 1973 § 159 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993 GewO 1973 § 159 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988
Rechtssatz:
Kunststeinerzeuger sind zumindest zur Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern aus Kunststein berechtigt. A... mehr lesen...