Entscheidungen zu § 157 Abs. 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2006/08/29 VwSen-222095/2/Kl/Sp

Rechtssatz: Gemäß § 157 Abs.1 Z2 GewO 1994 sind Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, unbeschadet des § 32 zum Verkauf bestimmter Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle berechtigt. Gemäß § 157 Abs.2 GewO 1994 muss bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs.1 der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet we... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.08.2006

RS UVS Oberösterreich 1995/12/13 VwSen-221122/2/Ga/La

Rechtssatz: Zur Tatbestandsmäßigkeit der Nichteinhaltung der Sperrstunde hat die belangte Behörde zunächst und zutreffend - unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage (§ 343 Abs.3 iVm § 25 Abs.3 sowie § 189 Abs.1 GewO 1973 (alte Fassung)) festgehalten, daß in diesem Fall das im Schuldspruch als eigentliche Verbotsnorm bezogene Konzessionsdekret als Bescheid gilt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde als Straftatbestand § 368 Z17 GewO 1973 - und nicht die Z10 dieser Bestimmung (idFd N... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.12.1995

TE UVS Tirol 1994/07/12 17/34-2/1994

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A H in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "C GmbH" zur Verantwortung gezogen, weil im Zuge der Ausübung des Erstgewerbes in der Betriebsart Bar in Innsbruck; 1. am 13.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 07.45 Uhr, 2. am 21.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 05.30 Uhr und 3. am 28.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 08.40 Uhr die Sperrstunde überschritten wurde, indem an den in Rede stehenden Tagen während de... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 12.07.1994

RS UVS Steiermark 1994/07/12 30.9-159/93

Rechtssatz: Die Überschreitung der Sperrstunde nach § 157 Abs 2 GewO (§ 198 Abs. 2 GewO 1973) ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG durch die Angabe der tatsächlich zur Last gelegten Umstände (etwa die Bewirtung von Gästen, innerbetriebliche Arbeiten, allenfalls Beschäftigung eines Discjockeys) zu konkretisieren. So hat sich die Berufungswerberin mit der Ausnahmeregelung des § 3 Abs 3 (i.V. mit § 1 Abs 1 lit f) Steiermärkische Sperrzeitenverordnung 1987 verantwortet, weshalb das Fehlen dieser A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 12.07.1994

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